VG Karlsruhe - Urteil vom 07.08.2015
5 K 1254/14
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Hs. 2;

Ausbildungsförderung - Rückforderung von Ausbildungsförderung; grobe Fahrlässigkeit

VG Karlsruhe, Urteil vom 07.08.2015 - Aktenzeichen 5 K 1254/14

DRsp Nr. 2015/17163

Ausbildungsförderung - Rückforderung von Ausbildungsförderung; grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit liegt in der Regel nicht vor, wenn Auszubildende Fragen in Formularen der Förderungsverwaltung nur schlicht beantworten und nicht hinterfragen (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2012 - 12 S 2435/10).

1. Die Bescheide der Beklagten vom 27.02.2013 und vom 27.03.2013 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.03.2014 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Hs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung.

Am 08.08.2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen nach dem BAfög für ihre Ausbildung zur staatlich geprüften Betriebswirtin an der Hotelfachschule in Heidelberg. Dabei gab sie Vermögenswerte in Höhe von insgesamt 3.361,04 Euro an. Mit Bescheid vom 29.09.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 09/2011 bis 07/2012 Leistungen in Höhe von monatlich 470,- Euro.

Mit weiterem Antrag vom 11.07.2012 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für das zweite Ausbildungsjahr und gab dabei Vermögenswerte von insgesamt 1.049,76 Euro an. Auch diesem Antrag gab die Beklagte mit Bescheid vom 30.07.2012 statt.