VG Stuttgart - Urteil vom 14.02.2008
11 K 347/07
Normen:
BAföG § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 § 2 Abs. 1 lit. a S. 1 ;

Ausbildungsförderung - Bedarf; auswärtige Unterbringung; entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte; Erreichbarkeit; ausbildungsbezogene Gründe; Bewerbungsschluss; verspätete Bewerbung; Kapazitätsüberlastung; Verschulden; Handlungsalternative; Zumutbarkeit; Wartezeit; umsichtige Planung; zügige und zielstrebige Ausbildung

VG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2008 - Aktenzeichen 11 K 347/07

DRsp Nr. 2008/11276

Ausbildungsförderung - Bedarf; auswärtige Unterbringung; entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte; Erreichbarkeit; ausbildungsbezogene Gründe; Bewerbungsschluss; verspätete Bewerbung; Kapazitätsüberlastung; Verschulden; Handlungsalternative; Zumutbarkeit; Wartezeit; umsichtige Planung; zügige und zielstrebige Ausbildung

»1. Bei der Frage, ob ein Auszubildender die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG erfüllt, weil von der elterlichen Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist, sind der Umstand, dass nähergelegene Ausbildungsstätten den Auszubildenden wegen des eingetretenen Bewerbungsschlusses oder einer Kapazitätsüberlastung abgelehnt haben, als ausbildungsbezogene Gründe grundsätzlich berücksichtigungsfähig. 2. Liegt dem eine verspätete Bewerbung des Auszubildenden zu Grunde, kommt es auf die Vorwerfbarkeit i.S. eines Verschuldens des Auszubildenden an (hier verneint). 3. Liegt kein Verschulden vor, so ist weiter zu prüfen, welche zumutbaren Handlungsalternativen der Auszubildende hatte, ob in der gegebenen Situation von ihm verlangt werden konnte, bis zum nächsten erreichbaren Ausbildungsbeginn zu warten (hier verneint).«

Normenkette:

BAföG § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 § 2 Abs. 1 lit. a S. 1 ;

Tatbestand: