BGH - Urteil vom 27.09.1999
II ZR 305/98
Normen:
BGB § 138 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHZ 142, 304
DStR 1999, 1781
NJW 1999, 3552
NZA 2000, 263
NZA-RR 2000, 10
WM 1999, 2164
ZIP 1999, 1807
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Osnabrück,

Ausbildungs-und Förderungsentschädigung für einen Regionalligaspieler

BGH, Urteil vom 27.09.1999 - Aktenzeichen II ZR 305/98

DRsp Nr. 1999/9300

Ausbildungs-und Förderungsentschädigung für einen Regionalligaspieler

»Die in Nr. III.4.3.1. der Rahmenbedingungen der Regionalliga des Niedersächsischen Fußballverbandes (i.d. im Juli 1996 geltenden Fassung) vorgesehene Verpflichtung zur Zahlung einer Ausbildungs- und Förderungsentschädigung bei der Verpflichtung eines Amateurspielers als sog. Vertragsamateur durch einen Verein der Regionalliga ist wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG nichtig.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Mitglieder des Niedersächsischen Fußballverbandes (NFV), der seinerseits Mitglied des Deutschen Fußballbundes (DFB) ist. Sie streiten um die Zahlung einer Ausbildungs- und Förderungsentschädigung für den Wechsel zweier Fußballspieler vom Kläger zum Beklagten.

In den Rahmenbedingungen der Regionalliga des NFV in der zum maßgeblichen Zeitpunkt - Juli 1996 - geltenden Fassung (im folgenden: R.R. NFV) heißt es in Abschnitt III hierzu:

"4.3. Ausbildungs- und Förderungsentschädigung

Verpflichtet ein Verein der Regionalligen ... einen Amateur ... eines anderen Vereins durch Vertrag (§ 15 Nr. 2 DFB - Spielordnung), so ist er unter nachstehenden Voraussetzungen zur Zahlung einer Ausbildungs- und Förderungsentschädigung an den abgebenden Verein verpflichtet, sobald der Vertrag wirksam geworden ist.

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