VGH Bayern - Urteil vom 25.10.2007
12 B 07.900
Normen:
AFBG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; FaKOSozPäd § 4 Abs. 1 Satz 1 ; FaKOSozPäd § 4 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 06.1236

Ausbildungs- und Studienförderungsrecht: Aufstiegsfortbildungsförderung: zu den Voraussetzungen einer entsprechenden beruflichen Qualifikation im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG: Erzieherausbildung als Aufstiegsfortbildung

VGH Bayern, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 12 B 07.900

DRsp Nr. 2008/6450

Ausbildungs- und Studienförderungsrecht: Aufstiegsfortbildungsförderung: zu den Voraussetzungen einer "entsprechenden beruflichen Qualifikation" im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG: Erzieherausbildung als Aufstiegsfortbildung

Normenkette:

AFBG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; FaKOSozPäd § 4 Abs. 1 Satz 1 ; FaKOSozPäd § 4 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung von Aufstiegsfortbildungsförderung für die Ausbildung zur Erzieherin.

Die 1987 geborene Klägerin besuchte nach Erwerb der Mittleren Reife von September 2004 bis Juli 2006 die kirchliche Fachakademie für Sozialpädagogik in N. und schloss dort die Ausbildung zur staatlich geprüften Kinderpflegerin ab.

Am 11. Mai 2006 beantragte sie beim Landratsamt D.-R. die Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung in Form des weiteren Besuchs der Fachakademie für Sozialpädagogik von September 2006 bis August 2008 mit dem Ziel des Fortbildungsabschlusses als staatlich anerkannte Erzieherin.

Das Landratsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26. Juli 2006 ab. Die Erzieherausbildung sei ab dem Schuljahr 2006/2007 nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) nicht mehr förderungsfähig. Es könne jedoch ein Antrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gestellt werden.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.