VGH Bayern - Urteil vom 25.10.2007
12 B 07.888
Normen:
AFBG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; FakOSozPäd § 4 Abs. 1 Satz 1 ; FakOSozPäd § 4 Abs. 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Au 3 K 07.107

Ausbildungs- und Studienförderungsrecht: Aufstiegsfortbildungsförderung; - zu den Voraussetzungen einer entsprechenden beruflichen Qualifikation im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG; Erzieherausbildung als Aufstiegsfortbildung

VGH Bayern, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 12 B 07.888

DRsp Nr. 2008/6449

Ausbildungs- und Studienförderungsrecht: Aufstiegsfortbildungsförderung; - zu den Voraussetzungen einer "entsprechenden beruflichen Qualifikation" im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG; Erzieherausbildung als Aufstiegsfortbildung

Normenkette:

AFBG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; FakOSozPäd § 4 Abs. 1 Satz 1 ; FakOSozPäd § 4 Abs. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Aufstiegsfortbildungsförderung für die Ausbildung zur Erzieherin.

Die 1980 geborene Klägerin erwarb den qualifizierenden Hauptschulabschluss und besuchte anschließend eine Berufsfachschule für Kinderpflege. Nach ihrem Abschluss als staatlich geprüfte Kinderpflegerin im Jahr 1997 arbeitete sie in zwei Kindergärten. Am 19. Mai 2006 beantragte die Klägerin beim Landratsamt G. die Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. Sie besucht berufsbegleitend bei der Kolping Akademie in A. einen Lehrgang zur Vorbereitung für die externe Abschlussprüfung zur "Staatlich anerkannten Erzieherin".