LAG Hamburg - Beschluss vom 19.08.2010
7 TaBV 5/09
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 101 S. 1; BetrVG § 118 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 15/07

Ausbilder als Tendenzträger; Globalantrag eines Bildungsträgers zur Tendenzträgereigenschaft der bei ihm beschäftigten Ausbilder; Wegfall des Rechtsschutzinteresses von Gestaltungsanträgen bei Erledigung des gestaltenden Rechtsverhältnisses

LAG Hamburg, Beschluss vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 7 TaBV 5/09

DRsp Nr. 2011/7054

Ausbilder als Tendenzträger; Globalantrag eines Bildungsträgers zur Tendenzträgereigenschaft der bei ihm beschäftigten Ausbilder; Wegfall des Rechtsschutzinteresses von Gestaltungsanträgen bei Erledigung des gestaltenden Rechtsverhältnisses

1. Auch im Beschlussverfahren ist Voraussetzung für eine Sachentscheidung, dass der Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Entscheidung hat; das Rechtsschutzinteresse ist stets von Amts wegen zu prüfen und muss bis zum Zeitpunkt der letzten Entscheidung über den Antrag gegeben sein. 2. Einem Gestaltungsantrag (wie etwa dem Antrag des Betriebsrats auf Aufhebung einer personellen Maßnahme) fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn die begehrte Entscheidung keine gestaltende Wirkung mehr haben kann; das ist der Fall, wenn das zu gestaltende Rechtsverhältnis nicht mehr besteht. 3. Dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt auch ein Globalantrag, mit dem generell ein Mitbestimmungsrecht für bestimmte Fälle geltend gemacht wird; die Zulässigkeit eines solchen auf die Klärung eines rechtlichen Status gerichteten Feststellungsantrags ergibt sich aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit.