BSG - Beschluss vom 23.01.2015
B 14 AS 325/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 158 S. 2; SGB II §§ 31 ff.;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 18.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 676/14
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 840/14

Aus prozessrechtlichen Gründen nicht klärungsfähige RechtsfrageUnzutreffendes Rechtsmittel

BSG, Beschluss vom 23.01.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 325/14 B

DRsp Nr. 2015/2662

Aus prozessrechtlichen Gründen nicht klärungsfähige Rechtsfrage Unzutreffendes Rechtsmittel

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) scheidet aus, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nach der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Sanktionsregelungen in §§ 31 ff. SGB II in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig wäre. 2. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine ausdrücklich als solche eingelegte Berufung gegen einen Beschluss des Sozialgerichts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zutreffend als unzulässig verworfen wurde, weil allein statthaftes Rechtsmittel die Beschwerde ist. 3. Damit war die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage bereits im unzulässigen Berufungsverfahren nicht aufgeworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 158 S. 2; SGB II §§ 31 ff.;

Gründe: