BSG - Beschluß vom 05.09.2000
B 4 RA 28/00 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 10 RA 1044/99 - 16.02.2000,
SG Ulm, vom 17.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RA 2963/98

Aufzeigen einer Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 05.09.2000 - Aktenzeichen B 4 RA 28/00 B

DRsp Nr. 2001/3796

Aufzeigen einer Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren

1 Den Anforderungen an das Aufzeigen einer Divergenz genügt der Hinweis auf Vorlagebeschlüsse des Senats nicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin, die in der Hauptsache eine höhere Rente unter Zugrundelegung von nach dem Fremdrentengesetz anerkannten Versicherungszeiten begehrt, ist in entsprechender Anwendung von ) 169 Sätze 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Beschwerdebegründung entgegen ) 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Revisionszulassungsgrund () 160 Abs 2 SGG) dargetan.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht dargelegt () 160 Abs 2 Nr 1 SGG).