BSG - Beschluss vom 23.06.2015
B 8 SO 92/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 26/14
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 362/11

Aufwerfen einer grundsätzlich bedeutenden RechtsfrageBerücksichtigung des anwendbaren Rechts und der höchstrichterlichen RechtsprechungEntscheidungserheblichkeit und Breitenwirkung

BSG, Beschluss vom 23.06.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 92/14 B

DRsp Nr. 2015/11955

Aufwerfen einer grundsätzlich bedeutenden Rechtsfrage Berücksichtigung des anwendbaren Rechts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung Entscheidungserheblichkeit und Breitenwirkung

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf. sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. September 2014 wird als unzulässig verworfen.