Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten werden der Betroffenen auferlegt.
Beschwerdewert: 8.216 €
I.
Die Betroffene wendet sich gegen die zu ihren Lasten erfolgte Festsetzung eines Aufwendungsersatzanspruches.
Für die Betroffene, die am Down-Syndrom leidet, ist eine Betreuung eingerichtet. Betreuerin war zunächst ihre Mutter (im Folgenden: Erblasserin); diese verstarb im Mai 2004. Im September 2003 übernahm eine Schwester der Betroffenen, die Beteiligte zu 1, die Betreuung.
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