KG - Urteil vom 01.08.2022
20 U 176/21
Normen:
SGB VII § 110 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 106 Abs. 3; SGB VII § 105 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 238/18
LG Berlin, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 238/18

Aufwendungsersatz aufgrund eines ArbeitsunfallsVerletzung von UnfallverhütungsvorschriftenAnscheinsbeweis für eine Kausalität

KG, Urteil vom 01.08.2022 - Aktenzeichen 20 U 176/21

DRsp Nr. 2022/16387

Aufwendungsersatz aufgrund eines Arbeitsunfalls Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften Anscheinsbeweis für eine Kausalität

Für die Kausalität zwischen der Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften und einem Unfall besteht ein Anscheinsbeweis.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.11.2021 - 5 O 238/18 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.01.2022 geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Euro 107.775,54 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, und zwar der Beklagte zu 1. seit dem 13.09.2018 und der Beklagte zu 2. seit dem 05.09.2018.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 2. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin über den Tenor zu Ziffer 1. hinaus sämtliche weiteren gemäß § 110 SGB VII erstattungsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, die aufgrund des am 28.09.2015 auf der gewerblichen Nutzfläche von XXX in der XXX Berlin ereigneten Unfalls wegen der dabei erlittenen Verletzungen des bei der Klägerin versicherten und am XX.XX.XX geborenen XXX nach Anhängigkeit der Klage am 01.08.2018 von der Klägerin gezahlt wurden und noch zu zahlen sein werden.