VG Stuttgart - Urteil vom 31.01.2020
9 K 5037/19
Normen:
SGB VIII § 23 Abs. 2 Nr. 3; SGB VIII § 24;

Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung; Zuzahlung von Gemeinden Angemessenheit Unbestimmter Rechtsbegriff Beurteilungsspielraum

VG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2020 - Aktenzeichen 9 K 5037/19

DRsp Nr. 2020/3854

Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung; Zuzahlung von Gemeinden Angemessenheit Unbestimmter Rechtsbegriff Beurteilungsspielraum

1. Bei dem Begriff der "Angemessenheit" in § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. 2. Bei der Frage, ob es sich um Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson handelt, steht dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zu. Der Umfang der gerichtlichen Kontrolle ist daher eingeschränkt. 3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe lediglich die von ihm bezahlten Beträge zur Anerkennung der Förderungsleistung nach §§ 23 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a SGB VIII berücksichtigt und gemeindliche Zuzahlungen bei der Berechnung des zugrunde zu legenden Einkommens außer Acht lässt.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 23 Abs. 2 Nr. 3; SGB VIII § 24;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die weitere Erstattung ihrer Rentenversicherungsbeiträge gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII.

Die Klägerin ist selbständig tätige Tagesmutter und gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bei der Deutschen Rentenversicherung pflichtversichert.