Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht die auf Aufhebung des Kostenbeitragsbescheides des Beklagten vom 18. Mai 2010 gerichtete Klage abgewiesen hat, hat keinen Erfolg.
Die von dem Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.
Unter den von dem Kläger angeführten Gesichtspunkten bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
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