OVG Niedersachsen - Beschluss vom 02.08.2012
4 LA 113/11
Normen:
SGB VIII § 93 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
DÖV 2012, 819
NVwZ-RR 2012, 815
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 146/10

Aufwendungen für Unfallversicherungen, Risikolebensversicherungen und Kapitallebensversicherungen als zugehörig zu den bei der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag vom Einkommen abzusetzenden Versicherungsbeiträgen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.08.2012 - Aktenzeichen 4 LA 113/11

DRsp Nr. 2012/16937

Aufwendungen für Unfallversicherungen, Risikolebensversicherungen und Kapitallebensversicherungen als zugehörig zu den bei der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag vom Einkommen abzusetzenden Versicherungsbeiträgen

Aufwendungen für Unfallversicherungen, Risikolebensversicherungen und Kapitallebensversicherungen gehören nicht zu den bei der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII vom Einkommen abzusetzenden Versicherungsbeiträgen.

Normenkette:

SGB VIII § 93 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht die auf Aufhebung des Kostenbeitragsbescheides des Beklagten vom 18. Mai 2010 gerichtete Klage abgewiesen hat, hat keinen Erfolg.

Die von dem Kläger geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.

Unter den von dem Kläger angeführten Gesichtspunkten bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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