Die tarifgebundenen Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den als Streckenunterhaltungsarbeiter beschäftigten Kläger eine Zulage (Aufwandsentschädigung) nach § 8 Abs. 1 c Ziffer 1 der "Sondervereinbarung gemäß §
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