I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. Juli 2012 geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2011 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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