LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.02.2008
11 Ta 16/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 02.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2853/04

Aufteilung der Wohnkosten bei der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.02.2008 - Aktenzeichen 11 Ta 16/08

DRsp Nr. 2008/9789

Aufteilung der Wohnkosten bei der Prozesskostenhilfe

1. Wohnkosten einer von den Ehegatten gemeinsam genutzten Wohnung sind grundsätzlich aufzuteilen, wenn beide Ehegatten über ein angemessenes Einkommen verfügen; das gilt bei Ehegatten, Familienangehören, nicht ehelichen Lebensgemeinschaften und anderen Wohngemeinschaften gleichermaßen.2. Eine Aufteilung der Kosten der Unterkunft nach dem Verhältnis der Nettoeinkommen aller verdienender Mitbewohner würde je nach Umständen des Einzelfalles einen den vernünftigen Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens sprengenden Berechnungsaufwand erforderlich machen und ist deshalb abzulehnen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Dem Kläger war mit Beschluss vom 19.01.2005 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt worden, dass er keine eigenen Beiträge aus seinem Einkommen oder Vermögen zu leisten hatte.

Im Nachprüfungsverfahren wurde der Kläger zur Darlegung seiner aktuellen Vermögensverhältnisse aufgefordert. Der Kläger reichte daraufhin die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 03.12.2007 (= Bl. 26 PKH-Heft) zur Gerichtsakte. In dieser Erklärung hat der Kläger zu den Wohnkosten angegeben, dass er hierauf keine Zahlungen erbringe, sondern diese insgesamt in Höhe von 517,00 EUR von seiner Ehefrau getragen würden.