I. Dem Kläger war mit Beschluss vom 19.01.2005 Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe bewilligt worden, dass er keine eigenen Beiträge aus seinem Einkommen oder Vermögen zu leisten hatte.
Im Nachprüfungsverfahren wurde der Kläger zur Darlegung seiner aktuellen Vermögensverhältnisse aufgefordert. Der Kläger reichte daraufhin die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 03.12.2007 (= Bl. 26 PKH-Heft) zur Gerichtsakte. In dieser Erklärung hat der Kläger zu den Wohnkosten angegeben, dass er hierauf keine Zahlungen erbringe, sondern diese insgesamt in Höhe von 517,00 EUR von seiner Ehefrau getragen würden.
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