I. Die Klägerin ist Ärztin für Allgemeinmedizin und nimmt seit 1983 - zunächst als ermächtigte und seit 1986 als zugelassene Ärztin - an der kassen- bzw vertragsärztlichen Versorgung teil. Sie behandelt im wesentlichen Versicherte, die Bewohner des Samariterstifts sind, auf dessen Gelände sich die ihr unentgeltlich überlassenen Praxisräume befinden. In ihrer Abrechnung für das Quartal III/1996 machte sie die Besuchsgebühr für das Aufsuchen der Stiftsbewohner auf den Pflegestationen geltend. Dies versagte ihr die beklagte Kassenärztliche Vereinigung.
Mit ihrer Klage hatte sie beim Sozialgericht (SG) Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil das gesamte Gelände des Samariterstifts als ihre Arbeitsstätte anzusehen sei und es somit am Verlassen der Arbeitsstätte fehle, wie es für das Vorliegen eines Besuchs erforderlich sei.
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