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Der Kläger begehrt die Zahlung der monatlichen "Rente" aus dem Höchstwert seines Rechts allein noch für Bezugszeiten zwischen Oktober 1983 und Ende Februar 1991. In diesem Zusammenhang streiten die Beteiligten, ob die Beklagte berechtigt war, wegen Abtretungsvereinbarungen den Wert der monatlichen Einzelansprüche aus dem Stammrecht um die jeweils pfändbaren Beträge herabzusetzen.
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