BSG - Urteil vom 28.06.2001
B 3 P 7/00 R
Normen:
SGB XI § 14 Abs. 4 Nr. 2 Alt 2 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 3 Nr. 1 § 43 Abs. 1 § 43a § 14 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZS 2002, 317
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 18.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 P 4568/98

Aufsicht zur Verhinderung übermäßigen Essens in der Pflegeversicherung

BSG, Urteil vom 28.06.2001 - Aktenzeichen B 3 P 7/00 R

DRsp Nr. 2002/1650

Aufsicht zur Verhinderung übermäßigen Essens in der Pflegeversicherung

1. Keine Maßnahme der Grundpflege ist die Aufsicht zur Verhinderung übermäßigen Essens. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 14 Abs. 4 Nr. 2 Alt 2 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 3 Nr. 1 § 43 Abs. 1 § 43a § 14 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Die 1960 geborene Beigeladene ist bei der beklagten Pflegekasse pflegeversichert. Sie leidet ua an einer angeborenen geistig-körperlichen Mehrfachbehinderung, die sich auch durch einen nicht beherrschbaren Eßzwang äußert, der wiederum zu einem Übergewicht geführt hat. Seit 1976 lebt sie in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe. Der klagende Sozialhilfeträger leistet laufend Eingliederungshilfe für Behinderte.