BSG - Urteil vom 10.03.2015
B 1 A 10/13 R
Normen:
GG Art. 87 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 90 Abs. 3; SGB IV § 90a Abs. 2; SGB V § 173 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BSGE 118, 137
NZS 2015, 540
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 14/11

Aufsicht über eine über mehrere Bundesländer geöffnete Innungskrankenkasse in der gesetzlichen Krankenversicherung

BSG, Urteil vom 10.03.2015 - Aktenzeichen B 1 A 10/13 R

DRsp Nr. 2015/7801

Aufsicht über eine über mehrere Bundesländer geöffnete Innungskrankenkasse in der gesetzlichen Krankenversicherung

Der Zuständigkeitsbereich für die Aufsicht über eine geöffnete Innungskrankenkasse ergibt sich aus der räumlichen Verteilung der festen Arbeitsstätten der von der Handwerksrolle erfassten Innungsbetriebe, die der IKK angehören.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 100 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 87 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 90 Abs. 3; SGB IV § 90a Abs. 2; SGB V § 173 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, welche Aufsichtsbehörde für die klagende Innungskrankenkasse (IKK) zuständig ist.