Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 100 000 Euro festgesetzt.
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Die Beteiligten streiten darüber, welche Aufsichtsbehörde für die klagende Innungskrankenkasse (IKK) zuständig ist.
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