BSG - Urteil vom 29.07.1997
4 RA 107/95
Normen:
SGB I § 40 Abs. 1, § 41 ; SGB VI § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 184 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 184 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 184 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DB 1998 Beil. 16, 16
NZS 1998, 341

Aufschub einer Nachversicherung

BSG, Urteil vom 29.07.1997 - Aktenzeichen 4 RA 107/95

DRsp Nr. 1998/19220

Aufschub einer Nachversicherung

1. Falls der Arbeitgeber nicht unverzüglich und formgerecht einen objektiv gegebenen Aufschubgrund angibt, kann der Rentenversicherungsträger im Regelfall die Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen vom früheren Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens des Beschäftigten verlangen.2. "Voraussichtlich wieder aufgenommen" wird eine den Aufschub rechtfertigende Beschäftigung nur dann, wenn im Zeitpunkt des unversorgten Ausscheidens aufgrund einer Würdigung aller Umstände die Gründe, welche die Aufnahme der Beschäftigung innerhalb des Schwebezeitraumes nahelegen, so stark überwiegen, daß keine erheblichen praktischen Zweifel daran verbleiben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB I § 40 Abs. 1, § 41 ; SGB VI § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 184 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 184 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 184 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;

Gründe:

I. Streitig ist, ob das klagende Bundesland (im folgenden: der Kläger) von der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Zahlung von 9.287,90 DM als Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen verlangen darf, die es für die Beigeladene entrichtet hat.