LSG Hamburg - Urteil vom 25.02.2015
L 5 KA 10/12
Normen:
VM (Verteilungsmaßstab) § 7 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 211/10

Aufschlag auf den Honoraranspruch einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)Auslegung vertragsärztlicher VergütungsbestimmungenRegelleistungsvolumen (RLV)

LSG Hamburg, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen L 5 KA 10/12

DRsp Nr. 2015/6048

Aufschlag auf den Honoraranspruch einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen Regelleistungsvolumen (RLV)

1. Nach einhelliger Auffassung, insbesondere auch ständiger Rechtsprechung des BSG ist für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich. 2. Tatsächlich handelt es sich auch bei der Jobsharing-BAG um eine BAG und nicht um eine Einzelpraxis. 3. Damit trägt die Jobsharing-BAG dazu bei, in der bestehenden Praxis längere Öffnungszeiten und auch ein größeres Leistungsspektrum weiter aufrecht zu erhalten, obwohl der zugelassene Vertragsarzt seine Tätigkeit sukzessive einschränken möchte, was ihm auch bis zur Erreichung der Mindestzahl von 20 Sprechstunden in der Woche möglich wäre.

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VM (Verteilungsmaßstab) § 7 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Im Streit ist die Höhe des Honoraranspruchs der Klägerin für das Quartal IV/2009 vor dem Hintergrund der Frage, ob ihr als - inzwischen ehemaliger - Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) der 10%-ige Aufschlag auf das Regelleistungsvolumen (RLV) für fach- und schwerpunktgleiche BAGen zusteht.