LSG Bayern - Beschluss vom 16.09.2014
L 16 AS 649/14 B ER
Normen:
SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB II § 39 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 05.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 445/14

Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen einen Versagungsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 16.09.2014 - Aktenzeichen L 16 AS 649/14 B ER

DRsp Nr. 2014/15932

Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen einen Versagungsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 5. August 2014 zurückgewiesen.

II.

Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin S., B-Straße, B-Stadt beigeordnet.

III.

Der Beschwerdeführer trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners.

Normenkette:

SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB II § 39 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 10.07.2014 streitig.

Der 1974 geborene Antragsteller und Beschwerdegegner (Bg) zog am 06.05.2013 in den Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners und Beschwerdeführers (Bf). Seitdem erhält er laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Bf. Zuletzt wurden mit Änderungsbescheid vom 23.11.2013 für den Zeitraum 01.01.2014 bis 30.04.2014 Leistungen in Höhe von 391 EUR monatlich gewährt, Kosten der Unterkunft wurden nicht anerkannt.