I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird Ziffer 3. des Beschlusses des Sozialgerichts Dresden vom 19. April 2012, mit der der Antragstellerin Verschuldenskosten in Höhe von 150,00 EUR auferlegt worden sind, aufgehoben.
II. Die Staatskasse hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
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