LSG Sachsen - Beschluss vom 19.04.2016
7 AS 172/16 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. SGB II § 39 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 02.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 328/16

Aufschiebende Wirkung; fehlende Mitwirkung; Hilfebedürftigkeit; materielle Beweislast; Versagungsbescheid; Widerspruch

LSG Sachsen, Beschluss vom 19.04.2016 - Aktenzeichen 7 AS 172/16 B ER

DRsp Nr. 2016/8319

Aufschiebende Wirkung; fehlende Mitwirkung; Hilfebedürftigkeit; materielle Beweislast; Versagungsbescheid; Widerspruch

1. Ein Widerspruch gegen einen Bescheid über die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen fehlender Mitwirkung hat aufschiebende Wirkung. Die Voraussetzungen des § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG i. V. m. § 39 Nr. 1 SGB II liegen nicht vor. 2. Der Antragsteller trägt die materielle Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen seiner Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II im Falle mangelnder Mitwirkung.

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 2. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. SGB II § 39 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Versagungsbescheid und die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 25.01.2016.