I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 2. Februar 2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Versagungsbescheid und die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 25.01.2016.
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