I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 1. September 2009 aufgehoben und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2009 abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 22.335,43 Euro festgesetzt.
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