LSG Bayern - Beschluss vom 07.01.2010
L 5 R 881/09 B ER
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7a Abs. 7 S. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SchwarzArbG (2004) § 1 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 01.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 954/09

Aufschiebende Wirkung der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren bei Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen; Beitragsnachforderung nach Betriebsprüfung aufgrund von Schwarzarbeit

LSG Bayern, Beschluss vom 07.01.2010 - Aktenzeichen L 5 R 881/09 B ER

DRsp Nr. 2010/2272

Aufschiebende Wirkung der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren bei Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen; Beitragsnachforderung nach Betriebsprüfung aufgrund von Schwarzarbeit

Nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen Abgaben einschließlich darauf entfallenden Nebenkosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Fordert die Betriebsprüfung Beiträge wegen Schwarzarbeit nach, so gilt dies selbst dann, wenn eine selbständige Tätigkeit in Streit steht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 1. September 2009 aufgehoben und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 21. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2009 abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 22.335,43 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7a Abs. 7 S. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SchwarzArbG (2004) § 1 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: