I. Der Antrag vom 24. Januar 2012 auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 23. November 2011 wird verworfen.
II. Die Beklagte und Berufungsklägerin hat der Klägerin und Berufungsbeklagten die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Dresden (
Gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, d. Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Die Statthaftigkeit des Antrags setzt hiernach voraus, dass das eingelegte Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat und ein vollstreckbarer Titel i. S. d. § 199 Abs. 1 SGG vorliegt.
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