LSG Chemnitz - Beschluss vom 08.02.2012
L 1 KR 13/12
Normen:
SGG § 154 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 597/08

Aufschiebende Wirkung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Chemnitz, Beschluss vom 08.02.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 13/12

DRsp Nr. 2012/4348

Aufschiebende Wirkung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Berufung gegen das Urteil eines Sozialgerichts hat nicht nur insoweit aufschiebende Wirkung, als laufende Leistungen zum Lebensunterhalt für die Zeit vor Erlass des Urteils betroffen sind. Vielmehr meint 154 Abs. 2 SGG auch einmalige Erstattungen, soweit sie für die Zeit vor Erlass des Urteils des Sozialgerichts bestimmt sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Der Antrag vom 24. Januar 2012 auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 23. November 2011 wird verworfen.

II. Die Beklagte und Berufungsklägerin hat der Klägerin und Berufungsbeklagten die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 154 Abs. 2;

Gründe:

Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Dresden (SG) vom 24.01.2012 ist unzulässig.

Gemäß § 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, d. Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen. Die Statthaftigkeit des Antrags setzt hiernach voraus, dass das eingelegte Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat und ein vollstreckbarer Titel i. S. d. § 199 Abs. 1 SGG vorliegt.