BSG - Beschluß vom 28.05.1997
9 BV 194/96
Normen:
SGG § 103 § 124 Abs. 2 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1998, 144
NZS 1997, 592
SozR 3-1500 § 160 Nr. 21

Aufrechterhaltung des Beweisantrags im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 28.05.1997 - Aktenzeichen 9 BV 194/96

DRsp Nr. 1997/9415

Aufrechterhaltung des Beweisantrags im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Wenn das Tatsachengericht nach Antragstellung weitere Ermittlungen durchführt, das Beweisergebnis mitteilt und sich der Beteiligte danach mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, ohne an dem Antrag ausdrücklich festzuhalten, so ist ein Beweisantrag nicht aufrechterhalten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 § 124 Abs. 2 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 ;

Gründe:

Die auf eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG gestützte Beschwerde der Klägerin ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

Mit ihrem Rechtsmittel macht die Klägerin geltend, das Landessozialgericht (LSG) sei dem noch von ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann - in der Berufungsschrift vom 12. Dezember 1995 - gestellten Antrag nicht gefolgt, zu dem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. S ein "Obergutachten" einzuholen. Diese Verfahrensrüge führt aber nicht zur Zulassung der Revision, weil zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidung kein Beweisantrag (mehr) vorlag.