Die auf eine Verletzung des § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG gestützte Beschwerde der Klägerin ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
Mit ihrem Rechtsmittel macht die Klägerin geltend, das Landessozialgericht (LSG) sei dem noch von ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann - in der Berufungsschrift vom 12. Dezember 1995 - gestellten Antrag nicht gefolgt, zu dem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. S ein "Obergutachten" einzuholen. Diese Verfahrensrüge führt aber nicht zur Zulassung der Revision, weil zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidung kein Beweisantrag (mehr) vorlag.
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