Hinsichtlich der im ersten Rechtszug vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen der Parteien sowie wegen der vom Arbeitsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 22.05.1991 (Bl. 40/41 d.A.) Bezug genommen.
Gegen diese, ihm am 21.06.1991 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts, auf deren nähere Gründe (Bl. 41 - 43 d.A.) gleichfalls verwiesen wird, hat der Beklagte mit einem am 05.07.1991 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 03.07.1991 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit demselben Schriftsatz zugleich im einzelnen begründet.
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