LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.04.2016
6 Sa 45/14
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 276; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 03.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1671/13

Aufrechnung gegen unpfändbare Vergütungsansprüche mit Schadensersatzansprüchen aus vorsätzlicher VertragsverletzungUnbegründete Vergütungsklage des Arbeitnehmers bei vorsätzlich pflichtwidriger Auftragsstornierung

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.04.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 45/14

DRsp Nr. 2016/14904

Aufrechnung gegen unpfändbare Vergütungsansprüche mit Schadensersatzansprüchen aus vorsätzlicher Vertragsverletzung Unbegründete Vergütungsklage des Arbeitnehmers bei vorsätzlich pflichtwidriger Auftragsstornierung

1. Der für Arbeitsentgelt geltende Pfändungsschutz des § 850c tritt vollständig zurück, wenn die Arbeitgeberin gegen unpfändbare Vergütungsansprüche mit Schadensersatzansprüchen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung oder einer vorsätzlichen Vertragsverletzung aufrechnet; insoweit hat die Arbeitgeberin auch nicht die Pfändungsschutznorm des § 850d ZPO zu beachten, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist.