LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.10.2015
L 18 AS 1532/15
Normen:
SGB II § 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 185 AS 25210/14

Aufrechnung gegen GrundsicherungsleistungenUnzulässigkeit einer BerufungBegrenzung des Streitgegenstandes in Rechtsstreitigkeiten der Grundsicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2015 - Aktenzeichen L 18 AS 1532/15

DRsp Nr. 2016/4295

Aufrechnung gegen Grundsicherungsleistungen Unzulässigkeit einer Berufung Begrenzung des Streitgegenstandes in Rechtsstreitigkeiten der Grundsicherung

1. § 41 SGB II begrenzt den jeweiligen Streitgegenstand in Rechtsstreitigkeiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer von sechs bzw. maximal zwölf Monaten. 2. Denn die Leistungsbewilligung nach dem SGB II erfolgt in der Regel für längstens sechs Monate und ausnahmsweise für zwölf Monate und nicht auf Dauer (vgl. § 41 Abs. 1 Sätze 4 und 5 SGB II) angesichts des gesetzgeberischen Ziels, die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern (vgl. § 2 SGB II).

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 2;

Gründe:

Der Kläger wehrt sich mit seiner Berufung gegen die Aufrechnung von monatlich 39,10 € aus einem vom Beklagten gewährten Mietkautionsdarlehen in Höhe von insgesamt 600 € mit den ihm laufenden gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II.