LSG Bayern - Urteil vom 23.09.2014
L 5 KR 322/10
Normen:
SGB I § 51; SGB V § 301; SGB V § 12; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 39; SGB V § 108; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; Krankenhausentgeltgesetz § 11; Bundespflegesatzverordnung § 17 Abs. 1; Pflegesatzvereinbarung 2009 § 12 Ziff. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 10.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 516/09

Aufrechnung gegen einen Restvergütungsanspruch aus einer KrankenhausbehandlungFälligkeit eines Rückforderungsanspruchs

LSG Bayern, Urteil vom 23.09.2014 - Aktenzeichen L 5 KR 322/10

DRsp Nr. 2015/1915

Aufrechnung gegen einen Restvergütungsanspruch aus einer Krankenhausbehandlung Fälligkeit eines Rückforderungsanspruchs

1. Grundsätzlich ist eine Aufrechnung auch im Verhältnis von Krankenhausträgern und Krankenversicherern zulässig trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 51 SGB I, denn es besteht allgemein die Möglichkeit, einer öffentlich-rechtlichen Forderung im Wege der Aufrechnung entgegenzutreten. 2. Voraussetzung für eine Fälligkeit eines Erstattungsanspruches ist nach § 12 Ziff. 2 der Pflegesatzvereinbarung 2009, dass zunächst die ursprüngliche Rechnung storniert und eine neue Rechnung ausstellt wird. Solang keine neue Rechnung ausgestellt ist, wird die Rückforderung auch nicht fällig.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.06.2010 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert wird auf 1.582,05 Euro festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 51; SGB V § 301; SGB V § 12; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB V § 39; SGB V § 108; SGB V § 69 Abs. 1 S. 3; Krankenhausentgeltgesetz § 11; Bundespflegesatzverordnung § 17 Abs. 1; Pflegesatzvereinbarung 2009 § 12 Ziff. 2;

Tatbestand