Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um Vergütungsansprüche der Klägerin für den Monat März 2004.
Die nicht verheiratete und keiner Person gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Klägerin arbeitete seit dem 1. November 1999 bei der Beklagen als kaufmännische Angestellte. Im Juli 2002 bezahlte die Beklagte die Energienachzahlung der Klägerin in Höhe von EUR 360,00. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit dem 31. März 2004. Die Beklagte erstellte unter dem 27. April 2004 für die Gehaltsansprüche der Klägerin aus dem Monat März 2004 eine Gehaltsabrechnung, die einen Nettobetrag von EUR 1.179,56 ausweist (Bl. 10 d.A.). Die sich aus der Abrechnung ergebenden Beträge für Steuern und Sozialversicherung führte die Beklagte an die zuständigen Stellen ab. Im März 2004 arbeitete die Klägerin ebenfalls für die Firma X.
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