Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 2. Kammer - vom 5. Juli 2012 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag der Klägerin auf
Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Klage der Klägerin gegen die Rücknahme der ihr erteilten Bescheinigung nach §
hat keinen Erfolg.
Die von der Klägerin geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.
Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
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