Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 13. Oktober 2021 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Aufnahme der Klägerin in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Die 1948 geborene Klägerin ist am 1.11.1978 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen und als Vertriebene anerkannt. Sie war bis 1987 bei gesetzlichen Krankenkassen und von 1988 bis 1995 privat krankenversichert. Vom 24.4.2008 bis zum 31.3.2013 war sie Mitglied der Beklagten. Zum 1.4.2013 wechselte sie zur H Krankenkasse (HEK).
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