BSG - Beschluss vom 03.03.2015
B 12 KR 82/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 55/14
SG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 139/11

Aufnahme in die FamilienversicherungBegründung einer GrundsatzrügeVerstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot

BSG, Beschluss vom 03.03.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 82/14 B

DRsp Nr. 2015/5665

Aufnahme in die Familienversicherung Begründung einer Grundsatzrüge Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot

1. Die Beschwerdebegründung hat im Fall einer Grundsatzrüge auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll. 2. Sofern ein Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG rügt, darf er sich insbesondere nicht nur auf die bloße Berufung auf diese Norm beschränken, sondern muss in substanzvoller Argumentation unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG ausführen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin seit dem 1.1.2011 bei der Beklagten familienversichert ist.