Der Beklagte hat dem Kläger das seit dem 01.12.1980 bestehende Arbeitsverhältnis wie folgt gekündigt:
- durch fristlose Kündigung vom 24.06.1997 (- durch diese Kündigung ist das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst worden; rechtskräftiges Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.12.2000 - 5 (6) Sa 560/98 -);
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