LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.01.2004
5 Sa 1372/01
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 2 ; KSchG § 10 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2785/99

Auflösungsantrag wegen jahrelanger gerichtlicher Auseinandersetzung und Verdacht strafbarer Handlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 1372/01

DRsp Nr. 2004/7112

Auflösungsantrag wegen jahrelanger gerichtlicher Auseinandersetzung und Verdacht strafbarer Handlung

1. An die Begründung des Auflösungsantrages des Arbeitgebers sind im Interesse eines wirksamen Bestandsschutzes strenge Anforderungen zu stellen.2. Eine "den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit" im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG setzt das Vorhandensein einer entsprechenden Vertrauensgrundlage voraus; diese Vertrauensgrundlage kann durch jahrelange gerichtliche Auseinandersetzungen der Parteien entfallen.3. Der Umstand, dass dem Arbeitnehmer in der Vergangenheit eine Tat im Sinne einer strafbaren Handlung beziehungsweise im Sinne einer früher ausgesprochenen Tatkündigung nicht nachgewiesen werden konnte, steht der Fortwirkung des auf dem Arbeitnehmer lastenden Verdachtes nicht entgegen.

Normenkette:

KSchG § 9 Abs. 1 S. 2 ; KSchG § 10 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Beklagte hat dem Kläger das seit dem 01.12.1980 bestehende Arbeitsverhältnis wie folgt gekündigt:

- durch fristlose Kündigung vom 24.06.1997 (- durch diese Kündigung ist das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst worden; rechtskräftiges Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.12.2000 - 5 (6) Sa 560/98 -);