BAG - Beschluss vom 21.09.2000
2 AZN 576/00
Normen:
KSchG § 9 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 141
BB 2001, 103
BB 2001, 1102
DB 2001, 48
MDR 2001, 457
NJW 2001, 771
NZA 2001, 102
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 28.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 157/98
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim) - Urteil vom 10. Februar 2000 - 19 Sa 10/99 ,

Auflösungsantrag des Arbeitgebers

BAG, Beschluss vom 21.09.2000 - Aktenzeichen 2 AZN 576/00

DRsp Nr. 2001/246

Auflösungsantrag des Arbeitgebers

»Ein Arbeitgeber kann eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG nur verlangen, wenn der geltend gemachte Kündigungssachverhalt lediglich nach § 1 KSchG wegen Sozialwidrigkeit zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Es ist aber unschädlich, wenn der Arbeitgeber zusätzlich weitere Kündigungssachverhalte geltend macht, die aus anderen Gründen die Unwirksamkeit der Kündigung begründen (Fortführung von BAG vom 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 -, BAGE 32, 122).«

Normenkette:

KSchG § 9 ;

Gründe:

Die Klägerin hat sich mit der Klage gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27. Januar 1998 gewendet. Das Landesarbeitsgericht hat auf den Hilfsantrag der Beklagten das Arbeitsverhältnis zum 31. März 1998 aufgelöst und die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 30.000,00 DM an die Klägerin verurteilt. Die Revision hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts wegen Divergenz. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Beschwerde.