Die Klägerin hat sich mit der Klage gegen eine ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27. Januar 1998 gewendet. Das Landesarbeitsgericht hat auf den Hilfsantrag der Beklagten das Arbeitsverhältnis zum 31. März 1998 aufgelöst und die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 30.000,00 DM an die Klägerin verurteilt. Die Revision hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts wegen Divergenz. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Beschwerde.
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