LSG Bayern - Urteil vom 12.01.2010
L 20 R 19/09
Normen:
RVO § 1303 Abs. 1; RVO § 1303 Abs. 7; SGB VI § 35;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 28.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 637/06

Auflösung des Versicherungsverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung nach einer Beitragserstattung; Beweis des ersten Anscheins

LSG Bayern, Urteil vom 12.01.2010 - Aktenzeichen L 20 R 19/09

DRsp Nr. 2010/3718

Auflösung des Versicherungsverhältnisses in der gesetzlichen Rentenversicherung nach einer Beitragserstattung; Beweis des ersten Anscheins

Zwar trägt die Beklagte der Rentenversicherungsträger die objektive Beweislast für die Durchführung einer Beitragserstattung und die Erfüllung der Beitragserstattungsforderung, d.h. die Auszahlung der Erstattungssumme, da die durchgeführte Beitragserstattung zum Erlöschen der Ansprüche des Versicherten führt und somit eine für die Beklagte positive Tatsache darstellt. Im Rahmen dieser objektiven Beweislast ist jedoch der Beweis des ersten Anscheins zulässig. Der Beweis des ersten Anscheins ist zulässig, wenn ein feststehender Lebenssachverhalt typischerweise bestimmte Folgen auslöst, ohne dass eine atypische Situation nachzuweisen ist, die die Grundlagen für den Anscheinsbeweis zu erschüttern vermag. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.11.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RVO § 1303 Abs. 1; RVO § 1303 Abs. 7; SGB VI § 35;

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Regelaltersrente, hilfsweise auf Beitragserstattung hat.