I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.11.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Regelaltersrente, hilfsweise auf Beitragserstattung hat.
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