LAG Hamm - Beschluss vom 08.02.2008
13 TaBV 116/07
Normen:
BetrVG § 78 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 7/07

Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Beendigung der Berufsausbildung - unzumutbare Weiterbeschäftigung bei fehlendem Arbeitsplatz und nur pauschaler Bereitschaftserklärung zu anderweitiger Beschäftigung

LAG Hamm, Beschluss vom 08.02.2008 - Aktenzeichen 13 TaBV 116/07

DRsp Nr. 2008/14362

Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach Beendigung der Berufsausbildung - unzumutbare Weiterbeschäftigung bei fehlendem Arbeitsplatz und nur pauschaler Bereitschaftserklärung zu anderweitiger Beschäftigung

1. Der auf § 78 a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG gestützten Antrag der Arbeitgeberin, das Arbeitsverhältnis wegen Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung aufzulösen, ist begründet, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses im Betrieb der Arbeitgeberin kein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Auszubildende mit seiner durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation dauerhaft tätig werden kann.2. Fehlt es an einer solchen ausbildungsadäquaten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, ist der Auszubildende aber bereit, auch zu geänderten Arbeitsbedingungen in ein Arbeitsverhältnis übernommen zu werden, muss er dies der Arbeitgeberin unverzüglich nach der Nichtübernahmeanzeige (§ 78 a Abs. 1 BetrVG) mitteilen; dabei darf er sich nicht darauf beschränken, allgemein sein Einverständnis zu erklären, vielmehr muss er die angedachte Beschäftigungsmöglichkeit so konkret beschreiben, dass die Arbeitgeberin erkennen kann, wie sich der Auszubildende seine Weiterarbeit vorstellt.

Normenkette:

BetrVG § 78 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ;

Gründe:

A.