Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2010, 17 Ca 2370/08, abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch das Schreiben vom 04.02.2008 - zugestellt am 09.02.2008- beendet wurde und auch nicht gemäß §
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um den Bestand des Arbeitsverhältnisses und um einen hilfsweise geltend gemachten Wiedereinstellungsanspruch.
Der Kläger ist bei der Beklagten aufgrund Arbeitsvertrages vom 07. Juni 2002 (Bl. 31 f d.A.) seit dem 24. Juni 2002 als Flugzeugführer beschäftigt. Ziff. 2 des Arbeitsvertrages lautet:
2. Rechte und Pflichten
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