Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Oktober 2013 abgeändert.
Der Tenor dieser Entscheidung in der Hauptsache wird wie folgt gefasst: Es wird festgestellt, dass die der Klägerin mit Bescheid vom 7. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2010 erteilte Auflage zu 2 rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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