LSG Hamburg - Urteil vom 23.09.2015
L 2 AL 64/13
Normen:
AÜG § 2 Abs. 2; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 24/11

Auflage zu einer Erlaubnis nach dem AÜGBefreiung von der TarifgebundenheitGleichstellungsgebot für MischbetriebeTarifkonkurrenz und Tarifpluralität

LSG Hamburg, Urteil vom 23.09.2015 - Aktenzeichen L 2 AL 64/13

DRsp Nr. 2015/19897

Auflage zu einer Erlaubnis nach dem AÜG Befreiung von der Tarifgebundenheit Gleichstellungsgebot für Mischbetriebe Tarifkonkurrenz und Tarifpluralität

1. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 AÜG befreit Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur vom Erfordernis der Tarifgebundenheit, nicht dagegen von sonstigen Erfordernissen der Tarifwirksamkeit. 2. In gleicher Weise wie tarifgebundenen soll auch tarifungebundenen Arbeitsvertragsparteien ermöglicht werden, die Arbeitsbedingungen flexibel zu gestalten und die Leistungen für Zeiten des Verleihs und Nichtverleihs in einem Gesamtkonzept zu regeln. 3. Der Zweck der gesetzlichen Tariföffnungsklausel, die Arbeitsbedingungen für Leiharbeitnehmer flexibel zu gestalten, geht dem Grundsatz der Tarifeinheit vor; dies muss um so mehr gelten, als das Bundesarbeitsgericht inzwischen seine Rechtsprechung zum Grundsatz der Tarifeinheit zu Gunsten der Tarifpluralität aufgegeben hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Oktober 2013 abgeändert.

Der Tenor dieser Entscheidung in der Hauptsache wird wie folgt gefasst: Es wird festgestellt, dass die der Klägerin mit Bescheid vom 7. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2010 erteilte Auflage zu 2 rechtswidrig gewesen ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.