LAG Hamm - Urteil vom 07.11.2013
16 Sa 879/13
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 ; BGB § 779 ; SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2014, 118
EzA-SD 2014, 14
NZA 2015, 7
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 28.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 157/13

Aufhebungsvertrag und allgemeine GeschäftsbedingungenVerzicht auf Möglichkeit eines WiderrufsVerzichtserklärung und unangemessene Benachteiligung

LAG Hamm, Urteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen 16 Sa 879/13

DRsp Nr. 2014/1848

Aufhebungsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen Verzicht auf Möglichkeit eines WiderrufsVerzichtserklärung und unangemessene Benachteiligung

1. Die Erklärung in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag, wonach der Arbeitnehmer auf "Bedenkzeit, die Möglichkeit eines Widerrufs" verzichtet, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent, wenn sie nicht den Hinweis enthält, dass tariflich ein Widerrufsrecht besteht. Die Intransparenz wird verstärkt durch den gleichzeitigen Verzicht auf eine Reihe weiterer auch gesetzlich vorgeschriebener Hinweise des Arbeitgebers. Als Verbrauchervertrag sind zudem nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB die den Vertragsschluss begleitenden Umstände wie z.B. Überrumpelung zu berücksichtigen.2. Eine solche Verzichtserklärung ist außerdem unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Aufhebungsvertrag keine die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigende Regelungen enthält und sogar die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28. eines Monats vorsieht.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 28.05.2013 - 1 Ca 157/13 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis über den 28.12.2012 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1 ; BGB § 779 ; § Abs. Nr. ;