Die Parteien streiten um Lohnansprüche des Klägers sowie im Wege der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzansprüche der Beklagten.
Der verheiratete und gegenüber einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger war seit dem 04.01.1999 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 03.01.1999 (Bl. 5 bis 6 d.A.). Der Kläger bezog ein monatliches Entgelt von zuletzt 3.500,- DM brutto.
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