Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zustandegekommen ist.
Der Kläger wurde im September 1988 bei der - zwischenzeitlich mehrfach umfirmierten - M GmbH (Bewachungsunternehmen) als Inspektor eingestellt. Das Bewachungsunternehmen besitzt keine Erlaubnis zur Verleihung von Arbeitnehmern.
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