BAG - Urteil vom 19.01.2000
7 AZR 11/99
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1, Abs. 2 § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 ; BGB §§ 119 242 305 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 100
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 10272/97
LAG München, vom 07.09.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 130/98

Aufhebungsvertrag bei nach AÜG fingiertem Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 19.01.2000 - Aktenzeichen 7 AZR 11/99

DRsp Nr. 2002/14924

Aufhebungsvertrag bei nach AÜG fingiertem Arbeitsverhältnis

Ein nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bzw. nach § 13 AÜG zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher entstandenes Arbeitsverhältnis steht einem vertraglich begründeten Arbeitsverhältnis gleich. Es kann daher auch durch Auflösungsvertrag beendet werden. Dazu bedarf es entsprechender Willenserklärungen des Arbeitnehmers bzw. des Entleihers, an denen es vorliegend fehlt.

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 1, Abs. 2 § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 ; BGB §§ 119 242 305 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zustandegekommen ist.

Der Kläger wurde im September 1988 bei der - zwischenzeitlich mehrfach umfirmierten - M GmbH (Bewachungsunternehmen) als Inspektor eingestellt. Das Bewachungsunternehmen besitzt keine Erlaubnis zur Verleihung von Arbeitnehmern.