LAG Mecklenburg-Vorpommern, vom 29.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 492/02
ArbG Stralsund, vom 28.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 237/02
Aufhebungsvertrag - Anfechtung und Widerruf einer Beendigungsvereinbarung
BAG, Urteil vom 27.11.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 135/03
DRsp Nr. 2004/7137
Aufhebungsvertrag - Anfechtung und Widerruf einer Beendigungsvereinbarung
»Eine am Arbeitsplatz geschlossene arbeitsrechtliche Beendigungsvereinbarung ist kein Haustürgeschäft iSd. § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1BGB nF. Der Arbeitnehmer ist deshalb nicht zum Widerruf seiner Erklärung nach §§ 312, 355BGB nF berechtigt.«
Orientierungssätze:1. Die Drohung eines Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung zu beenden, falls der Arbeitnehmer nicht bereit ist, eine ordentliche Kündigung zu akzeptieren und auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zu verzichten, ist widerrechtlich iSd. § 123 Abs. 1BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.2. Auf nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossene Beendigungsvereinbarungen, die ein im Jahr 2001 oder früher begründetes Arbeitsverhältnis auflösen, ist grundsätzlich das neue Schuldrecht des BGB anwendbar. Die zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Regelungen erfassen nicht mehr solche Umstände, die das Arbeitsverhältnis nachträglich verändern. Zu derartigen Umständen zählt insbesondere eine nachträgliche Vereinbarung über die Beendigung des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses.
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