LSG Sachsen - Beschluss vom 21.01.2016
7 AS 561/15 NZB
Normen:
SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i.V.m. SGB III § 328 Abs. 3 S. 2; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 313/14

Aufhebungsbescheid; Auswechseln der Rechtsgrundlage; Bescheid über endgültige Leistungsfestsetzung; Empfängerhorizont; Erschwerung oder Beeinträchtigung der Rechtsverteidigung des Betroffenen; Rücknahmebescheid; Umdeutung; vorläufige Bewilligung

LSG Sachsen, Beschluss vom 21.01.2016 - Aktenzeichen 7 AS 561/15 NZB

DRsp Nr. 2016/2667

Aufhebungsbescheid; Auswechseln der Rechtsgrundlage; Bescheid über endgültige Leistungsfestsetzung; Empfängerhorizont; Erschwerung oder Beeinträchtigung der Rechtsverteidigung des Betroffenen; Rücknahmebescheid; Umdeutung; vorläufige Bewilligung

1. Ein Auswechseln der Rechtsgrundlage von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist möglich (BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 11 AL 69/01 R, Rn. 16 bis 19). Hierdurch wird die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt oder erschwert. 2. Eine Umdeutung eines Aufhebungsbescheides gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 in einen die zustehenden Leistungen endgültig festsetzenden und eine Erstattungsforderung geltend machenden Bescheid gem. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III ist ebenso zulässig, sofern im Bescheid deutlich gemacht wird, dass der vorläufige Bewilligungsbescheid aufgehoben und die Leistung endgültig festgesetzt wird. Es kommt dabei nicht allein auf den Wortlaut des Verfügungssatzes des Bescheides an, sondern auch auf alle weiteren Umstände, die nach dem Empfängerhorizont für dessen Verständnis maßgebend sind (BSG, Urteil vom 29.04.2015 - B 14 AS 31/14 R, Rn. 11 ff.).

I. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 7. Mai 2015 wird zurückgewiesen.