LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.10.2007
L 7 SO 2899/06
Normen:
BSHG § 11 Abs. 1 ; SGB X § 33 Abs. 1 § 45 § 48 § 50 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 12 SO 1904/05 - 21.02.2006,

Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid über die Bewilligung von Sozialhilfe gegenüber einer Bedarfsgemeinschaft

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2007 - Aktenzeichen L 7 SO 2899/06

DRsp Nr. 2007/19892

Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid über die Bewilligung von Sozialhilfe gegenüber einer Bedarfsgemeinschaft

Ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid über die Bewilligung von Sozialhilfe gegenüber einer Bedarfsgemeinschaft, der nicht eindeutig feststellt, wem gegenüber welche Bewilligung in welcher Höhe aufgehoben und wie viel von ihm zurückgefordert wird, sondern sich sogar einer gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Empfänger berühmt, kann mangels Bestimmtheit auch nicht teilweise aufrechterhalten werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BSHG § 11 Abs. 1 ; SGB X § 33 Abs. 1 § 45 § 48 § 50 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Freiburg (Breisgau) - S 12 SO 1904/05 - 21.02.2006,