Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. März 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2012 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen eine Aufhebungsentscheidung.
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