LAG Köln - Beschluss vom 10.10.2013
11 Ta 261/13
Normen:
§§ 120 IV 2, 124 Nr. 2 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 11.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3116/09

Aufhebung von ProzesskostenhilfeAngaben zum Bestreiten des LebensunterhaltsErklärung über Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

LAG Köln, Beschluss vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 11 Ta 261/13

DRsp Nr. 2013/24044

Aufhebung von ProzesskostenhilfeAngaben zum Bestreiten des LebensunterhaltsErklärung über Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Antragsteller darzulegen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet, wenn er keine Angaben zu Einkünften abgibt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.01.2013 - 2 Ca 3116/09 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§§ 120 IV 2, 124 Nr. 2 ZPO;

Gründe

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.